Höchste Leistung für perfekte Sauberkeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Secus Dienstleistungs GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SECUS Dienstleistungs GmbH
1. Auftragsausführung
(1) Sämtliche geschlossenen Dienstleistungsverträge bzw. erteilten Aufträge beziehen sich aufdie SECUS Dienstleistungs GmbH als Auftragnehmer bzw. einen ihrer Rechtsnachfolger. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Abstimmung mit dem Auftraggeber, zur Erfüllung der Dienstleistungen im Bedarfsfall einen Subunternehmer einzusetzen.
(2) Die Auftragsausführung durch den Auftragnehmer basiert auf der Grundlage der als Bestandteil der jeweiligen Dienstleistungsverträge bzw. -aufträge mit dem Auftraggeber abgestimmten Dienstanweisungen, Dienstverfügungen, Leistungsverzeichnisse bzw. Leistungsbeschreibungen.
(3) Der Einsatz des Personals des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage
- der Allgemeinen Dienstanweisung für den
Werkschutz - den Festlegungen der Handwerkskammer über
die Art und den Umfang von Reinigungsarbei-
ten - den Festlegungen der Handwerkskammer über
die Art und den Umfang von Hausmeister-
/Hauswartsdienstleistungen - den Bestimmungen der Berufsgenossenschaft
des Auftragnehmers.
2. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, auf zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt, verlängert sich die Vertragszeit automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.
3. Unterbrechung der Dienstleistung
(1) Im Kriegs- und Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Vertrag, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vertragsgebühren entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
(3) Wünscht der Auftraggeber eine Unterbrechung oder eine andere Form der Dienstleistung, wegen Betriebsferien oder Kurzarbeit, so hat er dies acht Wochen vor Beginn durch ein geschriebenen Brief dem Auftragnehmer mitzuteilen. Eine Unterbrechung oder Annahme einer anderen Form der Dienstleistung aus o.g. Gründen kann maximal vier Wochen im Kalenderjahr betragen. Erfolgt keine fristgemäße Mitteilung seitens des Auftraggebers, so wird der vereinbarte Vertragspreis fällig.
4. Gewerbliche Schutzbestimmungen
Der Auftraggeber darf Personal, das ihm vom Auftragnehmer gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst beschäftigen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die zehnfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe an den Auftragnehmer zu zahlen.
5. Haftung
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden (auch strafbare Handlungen) seines Personals in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen entstehen, wie folgt:
1. Personen- und Sachschäden bis zu einem Höchstbetrag von Euro 5.000.000,--
2. Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 260.000,--
3. Abhandenkommen bewachter Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 16.000,--
4. Abhandenkommen von Schlüsseln bis zu einem Höchstbetrag von Euro 5.000.000,--
5. Vermögensschäden für das Bewachungsgewerbe bis zu einem Höchstbetrag von Euro 13.000,--
Höhere und spezielle Absicherungen auf Anfrage oder nach Vereinbarung möglich.
6. Haftungsausschluss
(1) Für andere als die in Ziffer 5 angeführten Schäden haftet der Auftragnehmer nicht. Ausgeschlossen von der Haftung sind ferner alle sonstigen Schäden, für die auf Grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers kein Versicherungsschutz gewährt wird.
(2) Insbesondere ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden, die bei der Bedienung oder Betreuung von technischen Anlagen entstehen (beispielsweise Sonnenschutzeinrichtungen, Gitter, Maschinen, Kessel, Heizvorrichtungen oder ähnliche Anlagen).
(3) Die oben beschriebene Haftung des Auftragnehmers ist jedoch insoweit beschränkt, als ein Schadenersatz durch einen Versicherer des Auftraggebers, einen sonstigen Versicherer oder einen sonstigen Dritten abgedeckt ist.
(4) Bei nicht pünktlicher Bezahlung der Vertragspreise entfällt der Anspruch auf Haftung seitens der SECUS Dienstleistungs GmbH.
7. Geltendmachung von Haftungsansprüchen
Der Haftungsanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens innerhalb fünf Tagen - dem Auftragnehmer schriftlich anzeigt. Telefonisch gemeldete Haftungsansprüche erlöschen, wenn diese nicht innerhalb von 5 Tagen nach dem Schadensereignis schriftlich vom Auftraggeber angezeigt werden. Im Falle der Ablehnung durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft erlöschen die Haftungsansprüche, wenn diese nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden.
8. Zahlung der Vertragsgebühren
(1) Das Entgelt für den Vertrag/Auftrag ist, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, nach Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen fällig.
(2) Aufrechnung und Zurückhaltung von Vertragsgebühren sind nicht zulässig, es sei denn, daß es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne daß der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist.
9. Preisänderung
Bei Eintritt tariflicher Lohnänderungen während der Vertragszeit ändert sich die Vertragsgebühr im gleichen Prozentsatz.
10. Sonstiges
(1) Änderungen des Vertrages/Auftrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Personal des Auftragnehmers sind nur verbindlich, wenn diese sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
(2) Sollten Teile des Dienstleistungsvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes nicht.
(3) Gerichtsstand ist Chemnitz.
(4) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertraglich erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt. Beanstandungen jeder Art sind der Geschäftsleitung des Auftragnehmers schriftlich binnen drei Tagen nach Bekanntwerden mitzuteilen.
(5) Arbeiten, die nicht Gegenstand der in Ziffer 1 genannten Dokumente sind bzw. die über das vereinbarte Maß oder den Umfang hinausgehen (z. B. Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten u. ä. Tätigkeiten) werden nach besonderer Vereinbarung vergütet.
(6) Bei Gestellung eines Separatpostens ist vom Auftraggeber in dem betreffenden Objekt ein geeigneter Raum für das Personal des Auftragnehmers mit der notwendigen Einrichtung und der erforderlichen Beleuchtung, Heizung und Telefon unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7) Soweit unvorhergesehene Notstände im Revier es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Rundgängen und Kontrollen Abstand genommen werden.
(8) Bei Reinigungs- und Hausmeisterdienstleistungen stellt der Auftragnehmer die für dievertraglich festgelegten Arbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. Das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, den Strom sowie geeignete verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung.
Chemnitz, am 01.10.2017.